1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) der Firma conicode OG (im Folgenden: conicode) gelten für alle Rechtsgeschäfte, d.h. für alle Leistungen, die conicode gegenüber Vertragspartnern, Kunden, Lieferanten und/oder Auftraggebern (sämtliche im Folgenden als Vertragspartner bezeichnet) erbringt.

1.2 Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäfts- und Zusatzvereinbarungen, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde.

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens conicode nicht ausdrücklich widersprochen wird.

1.4 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der gegenständlichen Bedingungen.

1.5 Abänderungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch conicode und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall.

1.6 Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Sinn und wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

1.7 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf der Website der conicode unter www.conicode.at unter dem Link „AGB“ uneingeschränkt eingesehen und abgerufen werden.

2 Bedingungen zur Leistungserbringung

2.1 Die notwendigen Vorbereitungen sowie die dazu erforderlichen Leistungserbringungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners.

2.2 Die Erbringung von Teilleistungen ist entsprechend dem konkreten Angebot möglich.

2.3 conicode ist bestrebt, die vereinbarten Fristen zur Erfüllung der Leistung möglichst genau einzuhalten. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Frist zur Lieferung bzw. Leistungserbringung behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Diese Umstände berechtigen auch dann zur Fristverlängerung, wenn sie bei Subunternehmen eintreten.

2.4 conicode ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages nach ihrer Wahl zur Gänze oder zum Teil Subunternehmer einzusetzen.

3 Kostenvoranschlag

3.1 Kostenvoranschläge sind generell unentgeltlich.

3.2 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt und gibt Auskunft über das zu erwartende Projektvolumen und dessen Kosten. Die tatsächlichen Kosten können von dem im Kostenvoranschlag angeführten Betrag abweichen.

3.3 Mit der Unterzeichnung des Kostenvoranschlags erteilt der Vertragspartner den Auftrag für Leistungen im angeführten Ausmaß.

4 Angebot und Bestellung

4.1 Angebote sind grundsätzlich entgeltlich und werden auf Basis einer Detailspezifikation erstellt. Wenn aufgrund dieses Angebots innerhalb der Gültigkeitsdauer kein Auftrag erteilt wird, werden die Kosten für die Detailspezifikation und Angebotslegung verrechnet.

4.2 Angebote von conicode sind freibleibend und verpflichten conicode nicht zur Leistung. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

4.3 Die Bestellungen des Vertragspartners sind das eigentliche Angebot im Rechtssinn. Erst durch schriftlich versandte Auftragsbestätigung durch conicode kommt der Vertrag zustande. conicode ist berechtigt, Bestellungen bzw. Aufträge auch nur zum Teil anzunehmen oder ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

4.4 conicode behält sich das Recht vor, Dokumente im Original und auf schriftlichem Weg, d.h. durch ausschließlichen Versand per Post, vom Vertragspartner zu verlangen.

4.5 Soweit für die Ausführung des Auftrages Genehmigungen von Behörden oder Dritten notwendig sind, so sind diese vom Vertragspartner zu erwirken bzw. einzuholen. Der Vertragspartner wird, soweit als notwendig, alle Maßnahmen treffen, die für die Erbringung der Leistungen durch conicode erforderlich sind und auch alle Maßnahmen ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, die nicht im Leistungsumfang von conicode enthalten sind.

5 Honorar und Preise

5.1 Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Angebot in Euro angeführten Preise, welche falls nicht explizit angegeben, keine Umsatzsteuer enthalten.

5.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich conicode eine entsprechende Preisänderung vor.

5.3 Die Preise basieren wie o.a. auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebots. Sollten sich die Kosten aufgrund geänderter Anforderungen oder Rahmenbedingungen bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. innerhalb der Projektabwicklung erhöhen, so ist conicode berechtigt, die Priese entsprechend anzupassen. Der Vertragspartner wird hiervon jedoch vorab informiert.

5.4 Begutachtung und die Erstellung von Angeboten werden dem Vertragspartner nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

5.5 Reisezeit wird grundsätzlich als Arbeitszeit verrechnet. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und andere Reisekosten werden dabei separat ausgewiesen und sind nicht Teil der Kosten für die Reisezeit.

5.6 Sofern für angebotene Dienstleistungen im Bereich der Softwareentwicklung eine Lieferung von Quelltexten (Source-Code, Bibliotheken, o.Ä.) mit dem Vertragspartner vereinbart wurde, wird ein Aufschlag von 100% auf die Nettokosten jeglicher Dienstleistung verrechnet. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Lieferung des Quelltextes und/oder der genannte Aufschlag nicht explizit im Angebot angeführt sind.

5.7 Bei einem Projektabbruch oder einem vorzeitigen Projektende, in dem nicht der volle Umfang laut Beauftragung konsumiert wird, behält sich conicode vor, die Kosten des gesamten Auftragsvolumens geltend zu machen, zumindest jedoch 10% von dem noch offenen Volumen. Dies gilt äquivalent auch für Projektberichte (project reports).

5.8 Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von conicode gegen Verrechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Vertragspartner selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

5.9 Ferner übernimmt conicode keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

6 Agiles Projektmanagement

6.1 Der Vertragspartner ist im agilen Projektmanagement intensiv in den Planungs- und Qualitätssicherungsprozess involviert. Das agile Projektmanagement nach den Vorgaben der conicode gilt daher als Vertragsgegenstand jeder Zusammenarbeit.

6.2 Das Projekt wird iterativ nach dem Vorgehen des „Feature Driven Development“ (in weiterer Folge kurz FDD) in zweiwöchigen Entwicklungszyklen bearbeitet und beginnt immer am Montag und endet am Freitag der Folgewoche.

6.3 Die Leistung zur Erfüllung des Projektziels wird in Arbeitspaketen, den sogenannten Features, erbracht und bei der Planung gemeinsam mit dem Vertragspartner auf die Entwicklungszyklen verteilt.

6.4 Alternativ kann auf Kundenwunsch die Abrechnung nach Stunden gemäß unserem Stundensatz erfolgen. Sollte diese Variante gewählt werden, ist dies im Angebot ersichtlich.

7 Projektverlauf

7.1 Die zur Umsetzung notwendigen Features werden in einer Feature-Liste von conicode mit dem Vertragspartner gemeinsam definiert. Diese Feature-Liste ist auch Teil des vor Projektbeginn vom Vertragspartner zu unterzeichnendem Angebot/Vertrages.

7.2 Das Entwicklungsteam der conicode schätzt die Stories nach ihrem Aufwand in Form einer Kostenabschätzung ab und stellt diese Schätzung dem Vertragspartner zur Verfügung.

7.3 Die in 7.2 abgeschätzten Features werden vor Zyklusbeginn gemeinsam mit dem Vertragspartner priorisiert.

7.4 conicode arbeitet die Features in der Reihenfolge der Priorisierung im Verlauf der Entwicklungszyklen ab.

7.5 Während des Entwicklungszyklus bekannt gegebene Änderungen oder neue Anforderungen können nach Absprache mit conicode bei kleinerer oder gleicher Aufwandsabschätzung im aktuellen Entwicklungszyklus oder jederzeit im nächsten Entwicklungszyklus berücksichtigt werden, der dadurch entstehende Mehraufwand im Projektmanagement ist vom Vertragspartner zu 100% zu tragen.

7.6 Am Ende jedes Entwicklungszyklus werden dem Vertragspartner überprüfbare Ergebnisse zur Verfügung gestellt. Der Vertragspartner stellt sicher, dass die kommunizierten Features erfüllt wurden, indem er die Ergebnisse hinsichtlich der Akzeptanzkriterien jedes Features eingehend prüft.

7.7 Dieser Prozess wird von Punkt 7.1 bis 7.6 so lange wiederholt, bis das Projekt zur Zufriedenheit des Vertragspartners abgeschlossen wurde oder das Budget erschöpft ist.

7.8 Für den Aufwand der Kostenabschätzung werden für nicht umgesetzte Features 10% des gesamten Budgets verrechnet.

8 Projektdauer

8.1 Das Projekt beginnt mit dem Datum des Versandes der Auftragsbestätigung durch conicode.

8.2 Zusätzliche Leistungen oder Änderungen eines bestehenden Auftrags bedürfen immer der Schriftform und einer separaten Auftragsbestätigung durch conicode. Einer dadurch verlängerten Projektdauer stimmt der Vertragspartner bei Änderungen zu.

8.2 Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, die Überschreitung des einvernehmlich geplanten Enddatums um 25% der Projektdauer zu akzeptieren. Dies wird, sobald und sofern ersichtlich, dem Vertragspartner umgehend mitgeteilt. Dabei entstehen seitens des Vertragspartners keine Mehrkosten durch conicode. Bei einer solchen Überschreitung der Projektdauer können vom Vertragspartner keine Schäden oder dergleichen, die aufgrund der Verzögerung entstehen oder eine Minderung der Preise geltend gemacht werden.

8.3 Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von conicode nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von conicode führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Vertragspartner.

8.4 conicode wird dabei vom Vertragspartner schad- und klaglos gehalten.

9 Projektabschluss

9.1 Ein Projekt gilt als abgeschlossen, wenn conicode alle mit dem Vertragspartner zur Erfüllung des Auftrages schriftlich definierten Tätigkeiten bzw. Features mängelfrei durchgeführt und geliefert hat oder das Budget erschöpft ist.

9.2 Die Verifikation der mängelfreien Lieferung wird über einen User Acceptance Test bzw. Akzeptanztest, kurz UAT, vom Vertragspartner sichergestellt. conicode gewährt dem Vertragspartner nach jeder Teillieferung, nach Abschluss eines Entwicklungszyklus, sowie nach Abschluss aller spezifizierten Tätigkeiten zur Erfüllung des Auftrages einen Zeitrahmen von fünf Werktagen für den UAT.

9.3 Der UAT wird vom Vertragspartner direkt nach jeder Lieferung durchgeführt. Innerhalb der zehntätigen Frist hat der Vertragspartner eine Liste mit Mängeln an conicode zu senden. Die Mängelliste bedarf der Schriftform und ist unterfertigt per Post oder E-Mail an conicode zu senden. Es wird dabei eine firmenmäßige Zeichnung des Vertragspartners verlangt.

9.4 Sollte nach Ablauf von 10 Werktagen nach Lieferung keine unterfertigte Mängelliste bei conicode eingelangt sein, gilt die Lieferung bzw. der Auftrag als erfüllt und abgenommen.

9.5 Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, den Auftrag vor Ablauf der oben genannten Fristen als abgenommen zu akzeptieren. Die vorzeitige Abnahme eines Auftrags bedarf wiederum der Schriftform.

9.6 Erfüllt der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von conicode erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht.

10 Inhalte und Lieferinhalte

10.1 Der Vertragspartner garantiert hinsichtlich des Urheberrechts und aller sonstigen (verwandten) Rechte, dass alle Textelemente, Grafiken, Fotos, Designs, Urheberrechte oder sonstige Kunstwerke, die zur Verfügung gestellt werden, das (geistige) Eigentum des Vertragspartners sind oder, dass der Vertragspartner diese verwenden darf. conicode haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass Dritte, deren Daten conicode zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Weiterleitung übernommen hat, missbräuchlich verwendet werden.

10.2 Für die Vertragserfüllung benötigte und nicht beauftragte Ressourcen werden vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt oder getrennt beauftragt. Dies umfasst nicht ausschließlich, jedoch insbesondere: Zugangsdaten zu bestehenden Hostings, Datenbanken oder Webservices; lokalisierte Texte und Beschreibungen sowie lokalisierte Grafiken oder Logos.

10.3 Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, beziehen sich generell die Leistungen von conicode hinsichtlich angebotener, entwickelter oder gelieferter individueller Liefergegenstände wie z.B. Text, Grafiken, Apps oder Websites immer nur auf die Gewährung eines unbeschränkten, abgesehen vom Verwertungsrecht gegenüber Dritten, nicht übertragbaren Werknutzungsrechtes. conicode verbleibt in diesem Fall das Recht, die Leistungen für den internen Gebrauch uneingeschränkt zu nutzen und Dritten gegenüber zu verwerten. Der Vertragspartner erwirbt somit das Recht, die Ergebnisse der beauftragten Leistungen zu nutzen, jedoch nicht das (geistige) Eigentum an jeglichen Liefergegenständen. Insbesondere gilt dies für die Übergabe von Quelltexten sowie die Übertragung der Rechte an Quelltexten (bei Softwareentwicklung) oder anderen Quelldaten wie z.B. Mockup-Dateien, Plänen, Skizzen oder Mustern, etc. Abweichungen von diesen Vereinbarungen erfordern es, dies vor Projektbeginn explizit in allen Angeboten und Verträgen festzuhalten.

10.4 Der Vertragspartner hat bei der Nutzung lizenzpflichtiger Software, die ihm von conicode überlassen wurde, die jeweiligen Software-Lizenzbestimmungen und die vom jeweiligen Rechtsinhaber für diese Software angegebenen Nutzungsbestimmungen zu beachten.

10.5 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Darüber hinaus vom Vertragspartner gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Vertragspartners. Sofern nicht anders vereinbart, ist conicode weder verpflichtet, ein Benutzer- Projekthandbuch oder sonstige Dokumentation zu übergeben noch Trainings bzw. Schulungen abzuhalten.

10.6 Der Vertragspartner stimmt hinsichtlich der Web- und Mobil-Applikationsentwicklung, wenn nicht anders vereinbart, auf die aktuellste Version der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses öffentlich verfügbaren Betriebssystemversionen und Softwareversionen entwickelt und optimiert wird.

11 Zahlungsbedingungen

11.1 Zahlungen sind, sofern nichts Anderes vereinbart, am Datum der Rechnungslegung ohne jeden Abzug in der vereinbarten Währung fällig.
11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Teillieferungen umfassen, ist conicode berechtigt Teilrechnungen zu legen, für welche ebenso die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen gelten.

11.3 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem conicode über sie verfügen kann.

11.4 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

11.5 Bei Vertragspartner außerhalb Österreichs erfolgt die Zahlung grundsätzlich per Vorkasse.

11.6 Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften in Verzug, so kann conicode unbeschadet seiner sonstigen Rechte

(a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen sowie,
(b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligstellung Verzugszinsen in der Höhe von 5% über dem Basiszinssatz verrechnen, sofern der Auftragnehmer nicht darüberhinausgehende Kosten nachweist.
11.7 In jedem Fall ist conicode berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.

11.8 Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden zusätzlich zu den Verzugszinsen, folgende Gebühren erhoben:

(a) Für die Zahlungserinnerung “M1” eine Mahngebühr von € 15,-.
(b) Für die weitere Mahnstufe “M2” € 25,-.
(c) Für die letzte Mahnstufe “M3” € 50,-.
11.9 Vor Projektbeginn werden Leistungen für bis zu 50% der netto Projektsumme in Form einer Anzahlung verrechnet.

11.10 Als Projektbeginn gilt der Tag, an dem conicode die Verfügbarkeit dieser Zahlung dem Kunden bestätigt. Diese Bestätigung erfolgt ausnahmslos schriftlich.

11.11 Es wird vereinbart, dass alle zwei Wochen eine Teilrechnung gelegt werden kann. Der Umfang dieser Teilrechnung umfasst zumindest all jene Leistungen bzw. Features die in den vorangegangenen zwei Wochen geliefert wurden.

11.12 Zahlungsverzüge erhöhen die geplante Durchlaufzeit des Projektes um mindestens die Dauer des Verzuges.

12 Gewährleistung

12.1 conicode ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. conicode wird den Vertragspartner hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

12.2 Dieser Anspruch des Vertragspartners erlischt sechs Monate nach Erbringung der jeweiligen Leistung. Im Falle, dass es sich beim Vertragspartner um einen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt, erlischt oben genannte Frist innerhalb von zwei Jahren.

12.3 Gewährleistung gilt nicht für Software und Services, die kostenlos zur Verfügung gestellt wurden. Dies umfasst Updates, Vorab- oder Testversionen, Websites und Online-Dienste oder Software bzw. Services, die vom Vertragspartner oder Dritten verändert wurden; conicode schließt hierfür die Gewährleistung vollständig aus.

12.4 Um einen Gewährleistungsanspruch für Produkte geltend zu machen, muss der Vertragspartner während des Gewährleistungszeitraums unter Vorlage des Kaufbelegs seine Ansprüche an den Händler, bei dem die Software erworben wurde, richten.

12.5 Um einen Gewährleistungsanspruch für Dienstleistungen oder durch Dienstleitung erbrachte Funktionen im Sinne der agilen Softwareentwicklung (Features) geltend zu machen, muss der Vertragspartner Mängel während des beschränkten Gewährleistungszeitraums wie folgt nachweisen:

(a) Es gelten die im Angebot vermerkten Rahmenbedingungen zur Testumgebung sowie das Betriebssystem und die Hardware bei Lieferung als Basis.
(b) Es wird immer vom technisch effizientesten bzw. einfachsten Weg ausgegangen, um eine Anforderung zu erfüllen. Deshalb gibt es ausdrücklich keine implizit enthaltenen Funktionen oder Akzeptanzkriterien.
(c) Mängel können ausdrücklich nur in Bezug auf schriftlich festgehaltene Spezifikationen bzw. Features und deren Akzeptanzkriterien geltend gemacht werden.
12.6 conicode ist im Fall eines berechtigen Gewährleistungsanspruchs zur Verbesserung oder zum Austausch berechtigt. Nur wenn die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für conicode mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre oder conicode dem Austausch- oder Verbesserungsbegehren nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist nachkommen kann, ist der Vertragspartner berechtigt, Preisminderung oder Wandlung (gänzliche Aufhebung des Vertrages) zu begehren. conicode ist zur Gewährleistung nur dann verpflichtet, wenn der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Vertragspartner nicht zur Zurückhaltung seiner Leistung.

12.7 Eine Gewährleistungsübernahme, dass die von conicode gelieferte Software den Anforderungen des Vertragspartners genügt, dass diese mit anderen Programmen des Vertragspartners zusammenarbeitet oder, dass alle Softwarefehler behoben werden können, wird jedenfalls ausgeschlossen.

13 Haftung & Schadenersatz

13.1 conicode haftet dem Vertragspartner für Schäden – ausgenommen Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von v beigezogene Dritte zurückgehen.

13.2 conicode haftet jedenfalls nicht für einen bestimmten Erfolg und in jedem Fall höchstens bis zum gemeinen Wert der vom Vertragspartner bestellten Ware/Dienstleistung. Darüber hinaus haftet conicode nur für typische und vorhersehbare Schäden, d.h. für solche, mit deren Eintritt bei Vertragsschluss nach den zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen vernünftiger Weise zu rechnen war. Ansprüche aus (Mangel-)Folgeschäden sowie aus Schäden, für die der Vertragspartner Versicherungsschutz erhalten kann oder die vom Vertragspartner beherrschbar sind, aus sonstigen mittelbaren Schäden und Verlusten oder entgangenem Gewinn sowie generell Vermögensschäden, insbesondere aus mangelhafter, unterbliebener oder verspäteter Leistungserbringung, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Der Schadenersatz nach dem Produkthaftungsgesetz richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Eine Regresshaftung im Sinne des § 12 PHG ist ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von conicode verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

13.3 Eine Haftung, dass die von conicode gelieferte Software den Anforderungen des Vertragspartners genügt, dass diese mit anderen Programmen des Vertragspartners zusammenarbeitet oder, dass alle Softwarefehler behoben werden können, wird jedenfalls ausgeschlossen.

13.4 Schadenersatzansprüche des Vertragspartners können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

13.5 Der Vertragspartner hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von conicode zurückzuführen ist.

13.6 Sofern conicode die Leistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/ oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt conicode diese Ansprüche an den Vertragspartner ab. Der Vertragspartner wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

13.7 conicode übernimmt keine Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg des beauftragten und umgesetzten Projektes. conicode ist ausschließlich Lieferant der in Auftrag gegebenen Leistung und übernimmt kein unternehmerisches Risiko. Der Vertragspartner ist für Gewinne oder Verluste, die sich aus dem umgesetzten Projekt ergeben, alleine verantwortlich.

14 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

14.1 Die Urheberrechte an den von conicode und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Kostenvoranschläge, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Quellcode, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, Präsentationen etc.) verbleiben bei conicode. Sie dürfen vom Vertragspartner während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden.

14.2 Der Vertragspartner ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von conicode zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung für conicode – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

14.3 Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von conicode zurückgefordert werden und sind an diesen jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

14.4 Der Verstoß des Vertragspartners gegen diese Bestimmungen berechtigt conicode zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

15 Geheimhaltung und Datenschutz

15.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

15.2 conicode verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle conicode zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Vertragspartners erhält.

15.3 Weiters verpflichtet sich conicode über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die conicode im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Vertragspartners, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

15.4 conicode ist von der Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber allfälligen Gehilfen und/oder Stellvertretern, denen sich conicode bedient, entbunden. conicode wird die Geheimhaltungsverpflichtung auf diese vollständig überbinden.

15.5 Die Pflicht zur Geheimhaltung reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.

15.6 Der Vertragspartner gestattet es conicode, das abgeschlossene Projekt sowie den Namen und das Logo des Auftraggebers als Teil des Portfolios von conicode abzubilden, darauf zu verlinken oder Ausschnitte daraus zum Zwecke der Eigenwerbung – auch nach Beendigung der Vertragszeit – unentgeltlich zu nutzen.

15.7 conicode ist berechtigt, seinen Namenszug, das Logo oder eine sonstige geschäftlich übliche Bezeichnung mit Link zur Website von conicode auf Inhalten, die für den Vertragspartner erstellt wurden, dezent und nach Abstimmung mit dem Vertragspartner zu platzieren.

15.8 conicode ist berechtigt, conicode anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Vertragspartner leistet conicode Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahme, insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

15.8 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Erfüllung des Vertrages Namen, Adressen, Telefon- und Faxnummern und E-Mail-Adressen sowie die Zahlungsmodalitäten des Vertragspartners von conicode zwecks automationsunterstützter Betreuung (Rechnungswesen, Kundenkartei) auf Datenträger gespeichert werden. Daten des Vertragspartners werden nicht an Dritte weitergegeben, außer in Fällen, in denen dies zu Erfüllung der Auftragserfüllung notwendig ist.

16 Adressänderung

16.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, conicode Änderungen seiner Kontaktdaten, insbesondere seiner Kontaktadresse, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist, unverzüglich bekannt zu geben.

16.2 Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie conicode an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet hat.

17 Elektronische Rechnungslegung

17.1 conicode ist berechtigt, dem Vertragspartner elektronische Daten, wie Rechnungen, AGBs, Protokolle, etc. auch in elektronischer Form zu übermitteln und der Vertragspartner erklärt sich mit dieser Zusendungsart ausdrücklich einverstanden.

18 Rechtswahl

18.1 Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

19 Gerichtsstand

19.1 Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für conicode örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. conicode ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Vertragspartner zuständiges Gericht anzurufen.

19.2 Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

20 Schlussbestimmungen

20.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderung wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

20.2 Änderungen des Vertrages und dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen dieses Formerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Stand: 03.09.2021